Um notwendige Baumfällungsbewilligungen einzuholen, erstellt die Arbeitsgruppe Baum gerne die Einreichunterlagen und übernimmt die Bewilligungskoordination mit den zuständigen Behörden. Selbstverständlich werden bei Bedarf auch Ersatzpflanzungskonzepte erarbeitet.

Baumfällgutachten und Rodungsansuchen: Ein Leitfaden zum Wiener Baumschutzgesetz

Das Wiener Baumschutzgesetz (W-BSG), verankert in zahlreichen Änderungen seit seiner Erlassung im Jahr 1974 stellt einen bedeutenden rechtlichen Rahmen zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Wien dar. Der Zweck dieses Gesetzes besteht darin, eine gesunde Umwelt für die Wiener Bevölkerung zu erhalten, unabhängig davon, ob die Bäume sich auf öffentlichem oder privatem Grund befinden. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes.

Wiener Baumschutzgesetz: Schützen, Erhalten, Verpflichten

Gemäß § 1 Wiener Baumschutzgesetz ist der Baumbestand in Wien geschützt, wobei zum geschützten Baumbestand alle Bäume gehören, die einen Stammumfang von mindestens 40 cm aufweisen. Das Gesetz erstreckt sich nicht auf Wälder, Bäume in Baumschulen, Obstbäume, sowie Bäume, die aufgrund behördlicher Anordnungen entfernt werden müssen.

Gemäß § 2 Wiener Baumschutzgesetz ist jeder Grundeigentümer (Bauberechtigte) verpflichtet, den auf seinem Grundstück wachsenden Baumbestand zu erhalten. Auch im Falle von Bestandgabe oder anderweitiger Überlassung zur Nutzung obliegt die Erhaltungspflicht dem Bestandnehmer oder Nutzungsberechtigten.

Verbotene Eingriffe und Bewilligungspflicht

Es ist untersagt, den pflanzlichen Lebensraum der geschützten Bäume zu anderen Zwecken zu verwenden oder Bäume ohne Bewilligung zu fällen, auszugraben oder anderweitig zu entfernen (siehe W-BSG § 3). Das Entfernen von Bäumen bedarf einer behördlichen Bewilligung (siehe W-BSG § 4), die unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird, etwa wenn ein Baum die physiologische Altersgrenze erreicht hat oder Bauvorhaben eine Entfernung erfordern.

Ersatzpflanzung und Umpflanzung

Wird die Entfernung eines Baumes bewilligt, ist eine Ersatzpflanzung vorgeschrieben, deren Ausmaß sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes richtet (siehe W-BSG § 6). Alternativ kann auch die Umpflanzung bewilligt werden, sofern dies die Lebensfähigkeit des Baumes nicht beeinträchtigt.

Kann die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Umpflanzung nicht erfüllt werden, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (siehe W-BSG § 9 B). Die Erträge aus dieser Abgabe dienen ausschließlich der Anpflanzung von Bäumen oder dem Erwerb von dafür geeigneten Grundflächen im verbauten Gebiet.

Strafbestimmungen und Verwaltungsübertretungen

Verstöße gegen das Gesetz können sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen haben. Wer mehr als 20 Bäume ohne Bewilligung entfernt, kann strafrechtlich belangt werden (siehe W-BSG § 13). Verwaltungsübertretungen, wie das Verletzen der Erhaltungspflicht oder das unerlaubte Entfernen von Bäumen, können mit Geldstrafen geahndet werden (siehe W-BSG § 13 Abs. 3).

Wie lassen sich Ansuchen um Baumfällung beschleunigen?

Das Baumschutzreferat der Wiener Stadtgärten spielt eine entscheidende Rolle bei Fällansuchen, doch aufgrund der strengen Prüfung können Behördenwege lange dauern. Im Vergleich zur herkömmlichen Bearbeitung durch das Magistratische Bezirksamt und das Baumschutzreferat bieten die Fachexperten der „Arbeitsgruppe Baum“ durch eine fachliche Vorbeurteilung der Bäume und durch die Erledigung der Behördenwege eine schnellere Abwicklung von Baumfällansuchen. Mit einer Vollmacht wird alles erledigt. Dadurch erhalten Baumbesitzer zeitnah Klarheit über ihre Anliegen, und das Projekt Baumfällung kann wesentlich rascher umgesetzt werden.

Fazit

Das Wiener Baumschutzgesetz ist ein wichtiger Schutzmechanismus, der sicherstellen soll, dass der Baumbestand in der Stadt Wien nachhaltig bewahrt wird. Eine genaue Kenntnis der Bestimmungen sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sind entscheidend, um sowohl die Umwelt als auch rechtliche Konsequenzen zu berücksichtigen. Bei Unsicherheiten oder vor geplanten Eingriffen empfiehlt es sich, ein Baumfällgutachten einzuholen und ein Rodungsansuchen zu stellen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.